Satzung

Satzung des Vereins der
Freunde Förder des Gymnasiums Olbernhau e.V.

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§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
“Freunde und Förderer des Gymnasiums Olbernhau”
und hat seinen Sitz in Olbernhau.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
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§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erziehung und Förderung der Schüler insbesondere durch die
ideelle und finanzielle Unterstützung des Gymnasiums Olbernhau mit dem Erzgebirgskreis als Schulträger.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei
Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
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§3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S.
von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der
Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2
Abs. 1 genannten Körperschaft verwendet.
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§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden

a) frühere Schüler des Gymnasiums
b) Eltern von Schülern, auch ehemaligen Schülern
c) aktive und ehemalige Lehrer des Gymnasiums
d) andere natürliche und juristische Personen, die sich der Schule verbunden fühlen.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch formlose schriftliche Beitrittserklärung an
den Vorstand, die wirksam wird, wenn der Vorstand die Aufnahme nicht innerhalb von
vier Wochen schriftlich ablehnt. Im Falle der Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen),
schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluß durch die Mitgliederversammlung, weil
der Aufenthaltsort des Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Die Beendigung wird zum
nächsten Vereinsjahresabschluss wirksam.
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§5 Beiträge
(1) Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresmindestbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung jährlich in ihrer ersten Versammlung nach Beginn des
Geschäftsjahres festgesetzt. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. eines
Jahres. Der Beitrag für Mitglieder, die kein selbständiges Einkommen haben, kann durch
den Vorstand ermäßigt werden.

(2) Spenden sind möglich.
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§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die durch den Vorstand einberufene jährliche ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge und die Entlastung und Wahl des Vorstandes. Sie wählt ferner zwei Kassenprüfer, die der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten haben.

(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ist er hierzu verpflichtet.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Über die Versammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom
Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer.

(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter
gemeinsam oder einer von ihnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand wird für eine Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Seine Amtszeit dauert bis zur Neuwahl eines Vorstandes an.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
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§9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus:

a) dem Schulleiter
b) einem vom Lehrerkollegium gewählten Vertreter
c) dem Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung
d) dem Schülersprecher.
Vetretung ist zulässig.

(2) Der Beirat berät den Vorstand, insbesondere bei der Vergabe der Mittel.

(3) Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
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§10 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und die beabsichtigte Änderung mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurde.

(2) Für eine Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
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§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zwecke einberufen wurde. Es müssen mindestens 2/3 der anwesenden
Mitglieder der Auflösung zustimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten
Schulträger (Erzgebirgskreis) zu überweisen, welche es ausschließlich zur Förderung der Bildung für das Gymnasium Olbernhau zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das
Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen,  welche diese Mittel ausschließlich zur Förderung der Erziehung (§52 Abs. 2 Nr. 7 AO) verwenden darf.

Die Satzung wurde am 17. November 1998 von der Mitgliederversammlung errichtet und zur 2. Mitgliederversammlung am 05.05.1999 in den § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 geändert..
Zur Mitgliederversammlung 2003 wurde den Mitgliedern eine überarbeitete Satzung
vorgelegt und beschlossen. Zur Mitgliederversammlung am 09.05.2016 wurden die Änderungen in den § 2 Abs.1, § 7 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 2 durch die Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.